10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, zu tragen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.