8. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik nichts zu ändern. Darin spricht sie wiederum sehr oft von der Wahrheit, die nun herauskommen solle, von der «Hexerei», gegen die sie ankämpfe und ihrem Recht auf Gerechtigkeit. Anhaltspunkte, die einen hinreichenden Tatverdacht für eine Straftat nahelegen würden, fehlen erneut. 9. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt. Die Beschwerde wird abgewiesen.