Es kann wiederum auf die Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft und die von der Staatsanwaltschaft angeführten Gründe für die Nichtanhandnahme verwiesen werden: Sofern die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der ergangenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Urteile bemängelt, hätte sie diese mit den entsprechenden Rechtsmitteln anfechten müssen. Die Einleitung eines Strafverfahrens ist hierfür der falsche Weg, zumal nicht ersichtlich ist, worin das strafbare Verhalten der involvierten Personen bestehen soll.