Als Begründung ihrer Beschwerde legte sie der Beschwerdeschrift ein Schreiben bei, das in ähnlicher Art und Weise abgefasst ist wie die Anzeige selber und Passagen daraus sogar wiederholt. Darüber hinaus enthält es keine zusätzlichen Argumente und Beweismittel für ein strafbares Verhalten der beschuldigten Personen und Institutionen. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin wirken zusammenhangslos und sind in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Es kann wiederum auf die Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft und die von der Staatsanwaltschaft angeführten Gründe für die Nichtanhandnahme verwiesen werden: