Es gibt keinen Anspruch darauf, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt – was im vorliegenden Fall aufgrund der sprunghaften, ausufernden, über weite Strecken kaum nachvollziehbaren Vorwürfen gegen die Gesellschaft, Behörden sowie einzelne Personen im Übrigen auch kaum möglich wäre. Es genügt, wenn sich die Behörde auf die für den Entscheid (hier: Nichtanhandnahmeverfügung, siehe Art. 81 Abs. 3 Bst. b StPO) wesentlichen Punkte beschränkt.