Überdies würden aus der Anzeige keine Beweise hervorgehen, die die Vorwürfe der Beschwerdeführerin belegen würden. Ihre Darlegungen bestünden grösstenteils aus vagen Behauptungen und übereilten Schlussfolgerungen. Es mangle ihnen schlicht an Plausibilität. Die Beschwerdeführerin vermöge mit ihrem Schreiben daher keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. 6. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Staatsanwaltschaft sei nicht auf alle Punkte ihrer Anzeige eingegangen und habe das Verfahren daher zu Unrecht nicht an die Hand genommen.