5. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass sie weder Beschwerde- noch Aufsichtsinstanz für die angezeigten Behörden oder deren Mitglieder sei. Deren Beschlüsse hätten mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel angefochten werden müssen. Die Staatsanwaltschaft sei hierfür nicht zuständig.