Dies ist beispielswiese bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, in denen offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 2.3 m.w.H.).