4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie der Gesetzestext sagt, muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies ist beispielswiese bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall.