Zwischen den beiden Daten liegen nur neun Tage. Damit ist auch ohne Zustellnachweis klar, dass die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten worden ist. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.