BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Strafklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. Juni 2018 und wurde der Beschwerdeführerin mit gewöhnlicher Post zugestellt. Am 14. Juni 2018 übergab sie ihre Beschwerde persönlich bei der Staatsanwaltschaft, die das Schreiben an das Obergericht des Kantons Bern weiterleitete. Zwischen den beiden Daten liegen nur neun Tage.