Am 21. Juni 2018 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Innert der von der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist zur Verbesserung reichte die Beschwerdeführerin ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar ihrer Beschwerdeschrift ein. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte mit Stellungnahme vom 9. Juli 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 17. Juli 2018 sinngemäss an ihren Anträgen fest.