Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 255 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juli 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Diskriminierung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 5. Juni 2018 (BM 18 22570) Erwägungen: 1. B.________ reichte am 23. Mai 2018 bei der Regionalgen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Anzeige ein, in der sie di- verse Personen des Amtsmissbrauchs, der Diskriminierung etc. bezichtigte. Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 11. Juni 2018 Beschwerde. Sie machte sinngemäss eine Verlet- zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragte eine Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Am 21. Juni 2018 wurde ein Beschwerdever- fahren eröffnet. Innert der von der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist zur Verbesserung reichte die Beschwerdeführerin ein eigenhändig unterzeichnetes Ex- emplar ihrer Beschwerdeschrift ein. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte mit Stellungnahme vom 9. Juli 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 17. Juli 2018 sinngemäss an ihren Anträ- gen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Strafklägerin durch die an- gefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. Juni 2018 und wurde der Be- schwerdeführerin mit gewöhnlicher Post zugestellt. Am 14. Juni 2018 übergab sie ihre Beschwerde persönlich bei der Staatsanwaltschaft, die das Schreiben an das Obergericht des Kantons Bern weiterleitete. Zwischen den beiden Daten liegen nur neun Tage. Damit ist auch ohne Zustellnachweis klar, dass die 10-tägige Be- schwerdefrist eingehalten worden ist. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Anzeige der Beschwerdeführerin besteht aus einem 13-seitigen, einmal auf Deutsch, einmal auf Englisch verfassten Schreiben. Es befasst sich mit den der Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht in den letzten 14 Jahren widerfahrenen Unge- rechtigkeiten, die offenbar in Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren ste- hen. Die Beschwerdeführerin schreibt unter anderem, man habe ihr ihre Kinder weggenommen, sie zu Unrecht betrieben, in die Obdachlosigkeit getrieben, über- wacht, versklavt und gar ermorden wollen. Einen Grund dafür sieht sie in ihrer schwarzen Hautfarbe. Ihre Ausführungen sind teilweise schwer verständlich und weisen repetitive Züge auf. Das Schreiben endet mit einer Auflistung von Perso- nen, die für diese «organisierte Kriminalität» und «Hexerei» verantwortlich sein sol- len. Der Anzeige beigelegt sind Unterlagen aus verschiedenen Verfahren, wie teil- 2 weise unvollständige Rechtsschriften, Gerichtsentscheide und Verfügungen von Behörden. 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie der Gesetzestext sagt, muss sicher sein, dass der Sachver- halt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies ist beispielswiese bei rein zivilrechtli- chen Streitigkeiten der Fall. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen, in denen offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung gegeben ist (Urteil des Bundes- gerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 2.3 m.w.H.). 5. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass sie weder Beschwerde- noch Aufsichtsinstanz für die angezeigten Behörden oder deren Mitglieder sei. Deren Beschlüsse hätten mit dem dafür vor- gesehenen Rechtsmittel angefochten werden müssen. Die Staatsanwaltschaft sei hierfür nicht zuständig. Überdies würden aus der Anzeige keine Beweise hervorgehen, die die Vorwürfe der Beschwerdeführerin belegen würden. Ihre Darlegungen bestünden grössten- teils aus vagen Behauptungen und übereilten Schlussfolgerungen. Es mangle ih- nen schlicht an Plausibilität. Die Beschwerdeführerin vermöge mit ihrem Schreiben daher keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. 6. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Staatsanwaltschaft sei nicht auf alle Punkte ihrer Anzeige eingegangen und habe das Verfahren daher zu Unrecht nicht an die Hand genommen. Zu diesem sinngemässen Vorwurf der Verletzung des verfassungsmässigen An- spruchs auf rechtliches Gehör führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stel- lungnahme folgendes aus: Es gibt keinen Anspruch darauf, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt – was im vorliegenden Fall aufgrund der sprunghaften, ausufernden, über weite Stre- cken kaum nachvollziehbaren Vorwürfen gegen die Gesellschaft, Behörden sowie einzelne Personen im Übrigen auch kaum möglich wäre. Es genügt, wenn sich die Behörde auf die für den Entscheid (hier: Nichtanhandnahmeverfügung, siehe Art. 81 Abs. 3 Bst. b StPO) wesentlichen Punkte be- schränkt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter- ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen). Die an- gefochtene Verfügung erfüllt diese Voraussetzung vollumfänglich. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs der Beschwerdeführerin ist damit zu verneinen. 3 7. Der Beschwerdeführerin kann aber auch in materieller Hinsicht nicht gefolgt wer- den. Sie tut insbesondere nicht dar, welche wichtigen Punkte die Staatsanwalt- schaft richtigerweise noch hätte untersuchen sollen. Als Begründung ihrer Be- schwerde legte sie der Beschwerdeschrift ein Schreiben bei, das in ähnlicher Art und Weise abgefasst ist wie die Anzeige selber und Passagen daraus sogar wie- derholt. Darüber hinaus enthält es keine zusätzlichen Argumente und Beweismittel für ein strafbares Verhalten der beschuldigten Personen und Institutionen. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin wirken zusammenhangslos und sind in wei- ten Teilen nicht nachvollziehbar. Es kann wiederum auf die Erwägungen der Gene- ralstaatsanwaltschaft und die von der Staatsanwaltschaft angeführten Gründe für die Nichtanhandnahme verwiesen werden: Sofern die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der ergangenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Urteile bemän- gelt, hätte sie diese mit den entsprechenden Rechtsmitteln anfechten müssen. Die Einleitung eines Strafverfahrens ist hierfür der falsche Weg, zumal nicht ersichtlich ist, worin das strafbare Verhalten der involvierten Personen bestehen soll. Die Be- schwerdeführerin scheint einen Feldzug gegen verschiedene Behörden und die Gesellschaft an sich, von der sie sich als Schweizerin mit afrikanischen Wurzeln ungerecht behandelt und bedroht fühlt, zu führen. Ein konkreter strafrechtlich rele- vanter Sachverhalt mit entsprechenden Beweisen vermag sie jedoch nicht zu nen- nen. Es ist daher nicht angezeigt, im Rahmen eines Strafverfahrens die Vorwürfe abzuklären. 8. Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik nichts zu ändern. Darin spricht sie wiederum sehr oft von der Wahrheit, die nun herauskommen solle, von der «Hexerei», gegen die sie ankämpfe und ihrem Recht auf Gerechtigkeit. Anhaltspunkte, die einen hinreichenden Tatverdacht für eine Straftat nahelegen würden, fehlen erneut. 9. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt. Die Beschwerde wird abgewiesen. 10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 800.00, zu tragen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 25. Juli 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5