4. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) und übler Nachrede (Art. 173 StGB) zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die fraglichen Straftatbestände – und auch der Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) – sind eindeutig nicht erfüllt. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.