Soweit der Beschwerdeführer ausführt, der Beschuldigte habe die Strafanzeige gegen ihn nur wegen Ausländerfeindlichkeit eingereicht, handelt es sich hierbei um eine blosse Behauptung, welche auf keiner plausiblen Tatsachengrundlage beruht. Wie vorstehend dargetan wurde, war der Beschuldigte als Polizist verpflichtet, Strafanzeige einzureichen. Ferner wurde von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan, dass sich mit den mit der Beschwerde eingereichten Fotos nicht belegen lässt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hätte.