302 Abs. 1 StPO). Eine Strafanzeige wegen eines Offizialdelikts, die in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen eingereicht worden ist, erfüllt weder den Tatbestand der Rassendiskriminierung, der üblen Nachrede noch der Nötigung. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, der Beschuldigte habe die Strafanzeige gegen ihn nur wegen Ausländerfeindlichkeit eingereicht, handelt es sich hierbei um eine blosse Behauptung, welche auf keiner plausiblen Tatsachengrundlage beruht.