4 gesetzlichen Bestimmungen eingereicht. Bei den angezeigten Widerhandlungen gegen die Abfallgesetzgebung handelt es sich um ein von Amtes wegen zu verfolgendes Delikt. Der Beschuldigte ist als Polizist verpflichtet, alle Straftaten, die er bei seiner amtlichen Tätigkeit festgestellt hat oder die ihm gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen (Art. 302 Abs. 1 StPO).