Aus Art. 36 Abs. 2 BauV geht mithin hervor, dass Fahrzeuge, die länger als einen Monat ohne Nummernschild im Freien stehen, auch dann zu entsorgen, auf eine bewilligte Abstellfläche zu verbringen oder gedeckt aufzubewahren sind, wenn sie noch bestimmungsgemäss verwendet werden können. Der Beschwerdeführer legte in seinen Eingaben nicht dar, dass sein Fahrzeug weniger als einen Monat ohne Kontrollschilder im Freien gestanden oder dass eine Ausnahme gemäss Art. 36 Abs. 2 Bst. a oder b BauV gegriffen hätte.