Ausgenommen sind Fahrzeuge, für die der Halter das Kontrollschild nicht länger als ein Jahr beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt hat (Bst. a) und Fahrzeuge, die auf bewilligten Abstellflächen des Autogewerbes oder -handels zur Reparatur oder zum Verkauf stehen (Bst. b). Aus Art. 36 Abs. 2 BauV geht mithin hervor, dass Fahrzeuge, die länger als einen Monat ohne Nummernschild im Freien stehen, auch dann zu entsorgen, auf eine bewilligte Abstellfläche zu verbringen oder gedeckt aufzubewahren sind, wenn sie noch bestimmungsgemäss verwendet werden können.