19 Abs. 2 AbfV gilt für Fahrzeuge Art. 36 Abs. 2 der Bauverordnung (BauV; BSG 721.1). Nach dieser Bestimmung gelten Fahrzeuge als ausgedient, wenn sie endgültig ausser Betrieb gesetzt sind oder wenn sie länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien stehen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, für die der Halter das Kontrollschild nicht länger als ein Jahr beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt hat (Bst. a) und Fahrzeuge, die auf bewilligten Abstellflächen des Autogewerbes oder -handels zur Reparatur oder zum Verkauf stehen (Bst. b).