Aus der Vorgehensweise des Beschuldigten kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein strafbares Handeln erblickt werden. Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) schreibt vor, dass der Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen oder dergleichen verpflichtet ist, diese Sachen innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können. Nach Art. 19 Abs. 1 der Abfallverordnung (AbfV; BSG 822.111) sind Sachen ausgedient, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden können. Gemäss Art. 19 Abs. 2 AbfV gilt für Fahrzeuge Art.