Der Beschuldigte informierte in der Folge den Beschwerdeführer über die rechtliche Situation und forderte ihn auf, das Fahrzeug innert Monatsfrist zu entfernen, andernfalls Strafanzeige eingereicht werde. Da sich das Fahrzeug bei der Nachkontrolle am 20. Februar 2018 in unveränderter Position bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers befand, reichte der Beschuldigte am 21. Februar 2018 Strafanzeige ein gegen den Beschuldigten wegen Ablagerns eines ausgedienten Fahrzeuges im Freien. Aus der Vorgehensweise des Beschuldigten kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein strafbares Handeln erblickt werden.