Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen Ausführungen – und auch denjenigen der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Juni 2018 – an. Aus dem Anzeigerapport vom 21. Februar 2018 ergibt sich, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Kantonspolizist am 18. Januar 2018 festgestellt hat, dass sich vor dem Domizil des Beschuldigten ein ausgedientes Fahrzeug im Freien befindet. Der Beschuldigte informierte in der Folge den Beschwerdeführer über die rechtliche Situation und forderte ihn auf, das Fahrzeug innert Monatsfrist zu entfernen, andernfalls Strafanzeige eingereicht werde.