3.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Mai 2018 einlässlich begründet, weshalb sie das vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung und Ehrverletzung nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen Ausführungen – und auch denjenigen der Generalstaatsanwaltschaft vom 22. Juni 2018 – an.