Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung den Verfahrensgegenstand. Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt vermag im Übrigen offensichtlich auch keine Strafbarkeit wegen übler Nachrede oder Nötigung zu begründen (vgl. E. 3.3 hiernach).