Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde, dass der Beschuldigte für seine ausländerfeindliche Haltung und Nötigung zur Rechenschaft zu ziehen sei. Angesichts dieses Rechtsbegehrens ist davon auszugehen, dass die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede nicht angefochten wurde. Soweit der Beschwerdeführer sich neu auf den Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) beruft, ist hierauf nicht einzutreten. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt.