BGE 138 IV 258 E. 2.4). Der Beschwerdeführer hat nicht ausgeführt, auf welche Tatbestandsvariante von Art. 261bis StGB er sich beruft. Ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die angezeigte Rassendiskriminierung überhaupt Parteirechte ausüben kann und demnach zur Beschwerdeerhebung befugt ist, kann indes letztlich offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin aus materiellen Gründen abgewiesen werden muss (vgl. E. 3.3 hiernach). Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde, dass der Beschuldigte für seine ausländerfeindliche Haltung und Nötigung zur Rechenschaft zu ziehen sei.