2 (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Wieweit eine Einzelperson Geschädigter einer Rassendiskriminierung sein kann, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einzelnen Tatbestandsvarianten von Art. 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) fraglich (vgl. BGE 143 IV 77 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 128 I 218 E. 1.5; BGE 138 IV 258 E. 2.4).