Mittels selber Eingabe reichte er zudem sinngemäss Strafanzeige ein gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Rassendiskriminierung. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 nahm die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten initiierte Verfahren nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 2018 Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 22. Juni 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.