Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 253 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. August 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede und Rassendiskriminierung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 28. Mai 2018 (EO 18 5798) Erwägungen: 1. Am 21. Februar 2018 reichte Polizist A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) Strafanzeige ein gegen den Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wegen widerrechtlichen Ablagerns von ausgedienten Fahrzeugen im Freien. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, einen defekten Personenwagen ohne Nummernschilder im Freien abgestellt und trotz Aufforderung nicht innert Monats- frist entfernt zu haben. Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2018 erklärte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Abfallgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 300.00. Am 23. Mai 2018 erhob der Be- schwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache. Mittels selber Eingabe reichte er zudem sinngemäss Strafanzeige ein gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Rassendiskriminierung. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 nahm die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten initiierte Verfahren nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 2018 Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 22. Juni 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Legitimation zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privatkläger gegeben. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO hat die Staatsanwaltschaft die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit, sich als Privatkläger zu kon- stituieren, hinzuweisen, wenn sie von sich aus keine Erklärung abgegeben hat. Un- terbleibt dies und hat die geschädigte Person ein Rechtsmittel ergriffen, ist nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Strafsachen davon auszu- gehen, dass die beschwerdeführende Person im Verfahren Parteirechte ausüben will (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 73 vom 31. Mai 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 und 1P.103/2004 vom 28. Mai 2004 E. 3). Gleiches gilt, wenn – wie hier – kein Vorverfahren eröffnet wurde. Mit Einreichung der Be- schwerde hat der Beschwerdeführer sinngemäss bekundet, Parteirechte ausüben zu wollen. Als geschädigte Person, welche sich als Privatkläger konstituieren kann, gilt jene Person, die durch die Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist 2 (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Wieweit eine Einzelperson Ge- schädigter einer Rassendiskriminierung sein kann, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einzelnen Tatbestandsvarianten von Art. 261bis des Schweize- rischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) fraglich (vgl. BGE 143 IV 77 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 128 I 218 E. 1.5; BGE 138 IV 258 E. 2.4). Der Beschwerde- führer hat nicht ausgeführt, auf welche Tatbestandsvariante von Art. 261bis StGB er sich beruft. Ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die angezeigte Rassendiskrimi- nierung überhaupt Parteirechte ausüben kann und demnach zur Beschwerdeerhe- bung befugt ist, kann indes letztlich offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin aus materiellen Gründen abgewiesen werden muss (vgl. E. 3.3 hiernach). Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde, dass der Beschuldigte für seine ausländerfeindliche Haltung und Nötigung zur Rechenschaft zu ziehen sei. Ange- sichts dieses Rechtsbegehrens ist davon auszugehen, dass die Nichtanhandnah- me des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede nicht an- gefochten wurde. Soweit der Beschwerdeführer sich neu auf den Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) beruft, ist hierauf nicht einzutreten. Der Streitgegen- stand des Beschwerdeverfahrens ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vor- liegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Be- schuldigten wegen Rassendiskriminierung den Verfahrensgegenstand. Der zur An- zeige gebrachte Sachverhalt vermag im Übrigen offensichtlich auch keine Strafbar- keit wegen übler Nachrede oder Nötigung zu begründen (vgl. E. 3.3 hiernach). 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 3.2 Gemäss Art. 261bis StGB macht sich der Rassendiskriminierung strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehö- rigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch 3 Wort, Schrift, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwür- de verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht und/oder wer eine von ihm ange- botene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert. 3.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Mai 2018 einlässlich begründet, weshalb sie das vom Beschwerdeführer gegen den Be- schuldigten initiierte Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung und Ehrverlet- zung nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen Ausführungen – und auch denjenigen der Generalstaatsan- waltschaft vom 22. Juni 2018 – an. Aus dem Anzeigerapport vom 21. Februar 2018 ergibt sich, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Kantonspolizist am 18. Ja- nuar 2018 festgestellt hat, dass sich vor dem Domizil des Beschuldigten ein aus- gedientes Fahrzeug im Freien befindet. Der Beschuldigte informierte in der Folge den Beschwerdeführer über die rechtliche Situation und forderte ihn auf, das Fahr- zeug innert Monatsfrist zu entfernen, andernfalls Strafanzeige eingereicht werde. Da sich das Fahrzeug bei der Nachkontrolle am 20. Februar 2018 in unveränderter Position bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers befand, reichte der Beschul- digte am 21. Februar 2018 Strafanzeige ein gegen den Beschuldigten wegen Abla- gerns eines ausgedienten Fahrzeuges im Freien. Aus der Vorgehensweise des Beschuldigten kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein strafbares Handeln erblickt werden. Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) schreibt vor, dass der Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen oder dergleichen verpflichtet ist, diese Sachen innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können. Nach Art. 19 Abs. 1 der Abfallverordnung (AbfV; BSG 822.111) sind Sachen ausgedient, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden können. Gemäss Art. 19 Abs. 2 AbfV gilt für Fahrzeuge Art. 36 Abs. 2 der Bauverordnung (BauV; BSG 721.1). Nach dieser Bestimmung gelten Fahrzeuge als ausgedient, wenn sie endgültig ausser Betrieb gesetzt sind oder wenn sie länger als einen Monat ohne Kontroll- schild im Freien stehen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, für die der Halter das Kontrollschild nicht länger als ein Jahr beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt hat (Bst. a) und Fahrzeuge, die auf bewilligten Abstellflächen des Auto- gewerbes oder -handels zur Reparatur oder zum Verkauf stehen (Bst. b). Aus Art. 36 Abs. 2 BauV geht mithin hervor, dass Fahrzeuge, die länger als einen Monat ohne Nummernschild im Freien stehen, auch dann zu entsorgen, auf eine bewilligte Abstellfläche zu verbringen oder gedeckt aufzubewahren sind, wenn sie noch be- stimmungsgemäss verwendet werden können. Der Beschwerdeführer legte in sei- nen Eingaben nicht dar, dass sein Fahrzeug weniger als einen Monat ohne Kon- trollschilder im Freien gestanden oder dass eine Ausnahme gemäss Art. 36 Abs. 2 Bst. a oder b BauV gegriffen hätte. Entsprechende Einwände könnte er im Übrigen in dem von ihm eingeleiteten Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl geltend machen. Die Strafanzeige wurde vom Beschuldigten in Übereinstimmung mit den 4 gesetzlichen Bestimmungen eingereicht. Bei den angezeigten Widerhandlungen gegen die Abfallgesetzgebung handelt es sich um ein von Amtes wegen zu verfol- gendes Delikt. Der Beschuldigte ist als Polizist verpflichtet, alle Straftaten, die er bei seiner amtlichen Tätigkeit festgestellt hat oder die ihm gemeldet worden sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen (Art. 302 Abs. 1 StPO). Eine Strafanzeige wegen eines Offizialdelikts, die in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestim- mungen eingereicht worden ist, erfüllt weder den Tatbestand der Rassendiskrimi- nierung, der üblen Nachrede noch der Nötigung. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, der Beschuldigte habe die Strafanzeige gegen ihn nur wegen Ausländerfeindlichkeit eingereicht, handelt es sich hierbei um eine blosse Behauptung, welche auf keiner plausiblen Tatsachen- grundlage beruht. Wie vorstehend dargetan wurde, war der Beschuldigte als Poli- zist verpflichtet, Strafanzeige einzureichen. Ferner wurde von der Generalstaats- anwaltschaft zu Recht dargetan, dass sich mit den mit der Beschwerde eingereich- ten Fotos nicht belegen lässt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hätte. 4. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) und übler Nachrede (Art. 173 StGB) zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die fraglichen Straftatbestände – und auch der Straftatbestand der Nöti- gung (Art. 181 StGB) – sind eindeutig nicht erfüllt. Die gegen die Nichtanhandnah- meverfügung erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 23. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6