Drittens überwiegt das staatliche Interesse an der Aufklärung einer Straftat das private Interesse des Beschwerdeführers, zumal es sich nur um einen leichten Grundrechtseingriff – insbesondere in Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) – handelt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).