Drittens gab der Beschwerdeführer an, am 13. Mai 2018 letztmals (absichtlich) einen Joint mit Marihuana geraucht zu haben (vgl. Anzeigerapport vom 28. Mai 2018, S. 1 unten). Viertens fiel der durchgeführte Urin-Drogenschnelltest positiv auf THC aus (vgl. ebenfalls Anzeigerapport vom 28. Mai 2018, S. 1 unten). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, während der Fahrt nüchtern gewesen zu sein, so betrifft diese Behauptung die Beweiswürdigung. Diese kann er beim Sachgericht (erneut) vorbringen. Der hier einzig zur Beurteilung stehende, für die Zwangsmassnahme erforderliche, hinreichende Tatverdacht fällt deswegen nicht dahin.