251 Abs. 1-3 StPO). 5.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der angefochtenen Zwangsmassnahme aus folgenden Gründen erfüllt sind: Der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2018 eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in fahrunfähigem Zustand begangen haben könnte, ergibt sich aus folgenden Umständen: Erstens gab der Beschwerdeführer an, mit seinem Fahrzeug am fraglichen Tag um ca. 15:40 Uhr bei seiner Arbeitsstelle in B.________ losgefahren und um 16:00 Uhr am D.________(Weg) in E._