2 Die Untersuchung einer Person umfasst die Untersuchung ihres körperlichen und geistigen Zustands. Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen, und/oder um abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungsund hafterstehungsfähig ist. Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 1-3 StPO).