4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, die Voraussetzungen zur Anordnung der angefochtenen Zwangsmassnahme seien erfüllt. Es liege ein hinreichender Tatverdacht für eine Blut- und Urinprobe vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.