BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Abnahme des Führerausweises wendet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da diese nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.