Am 28. Mai 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer. Auf Nachfrage der Beschwerdekammer vom 5. Juni 2018 bestätigte er mit Schreiben vom 13. Juni 2018 seinen Beschwerdewillen. In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.