Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 250 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. Mai 2018 (BM 18 22522) Erwägungen: 1. Am 18. Mai 2018 um 18:40 Uhr wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) in E.________ von der Polizei kontrolliert. In seinem Fahrzeug, welches er gemäss seinen Angaben um ca. 16 Uhr dort parkiert habe, fand die Polizei zwei CBD-Hanfsäcklein sowie zwei kleine Minigrips mit Marihuana. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ordnete glei- chentags gegenüber dem Beschwerdeführer mündlich eine Blut- und Urinprobe an. Die schriftliche Verfügung datiert vom 22. Mai 2018. Am 28. Mai 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer. Auf Nachfrage der Beschwer- dekammer vom 5. Juni 2018 bestätigte er mit Schreiben vom 13. Juni 2018 seinen Beschwerdewillen. In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2018 beantragte die Gene- ralstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit sich der Beschwerdefüh- rer gegen die Abnahme des Führerausweises wendet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da diese nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. 3. Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, als er sein Fahrzeug geführt habe, sei der THC-Gehalt in seinem Blut nicht überschritten gewesen. Er sei nüchtern gewesen. Da er aber vor der Kontrolle – jedoch nach der Fahrt – eine bloss ver- meintliche CBD-Zigarette geraucht habe, die sich alsdann als THC-haltig erwiesen habe, werde die Blutprobe positiv ausfallen. Da es im Übrigen bloss eine Perso- nenkontrolle gewesen und er nur in der Nähe seines Fahrzeugs gestanden sei, könne ihm nicht bewiesen werden, dass er fahruntauglich gewesen sei. Die Abga- be seines Führerausweises könne er nicht verstehen. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, die Voraussetzungen zur Anordnung der angefochtenen Zwangsmassnahme seien erfüllt. Es liege ein hinreichender Tatverdacht für eine Blut- und Urinprobe vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. 2 Die Untersuchung einer Person umfasst die Untersuchung ihres körperlichen und geistigen Zustands. Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen, und/oder um abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungs- und hafterstehungsfähig ist. Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen berei- ten noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 1-3 StPO). 5.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzustellen, dass die gesetzlichen Voraus- setzungen zur Anordnung der angefochtenen Zwangsmassnahme aus folgenden Gründen erfüllt sind: Der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2018 eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in fahrunfähigem Zustand begangen haben könnte, ergibt sich aus folgenden Umständen: Erstens gab der Beschwerdeführer an, mit seinem Fahrzeug am fraglichen Tag um ca. 15:40 Uhr bei seiner Arbeitsstelle in B.________ losgefahren und um 16:00 Uhr am D.________(Weg) in E.________ parkiert zu haben (vgl. Anzeigerapport vom 28. Mai 2018, S. 2 oben). Zweitens ist in seinem Fahrzeug 1.9 g (brutto) Marihuana sichergestellt worden, wobei der Color Test einen THC-Gehalt von über 1% erge- ben hat (vgl. Cannabis-Typisierung Color Test vom 18. Mai 2018). Drittens gab der Beschwerdeführer an, am 13. Mai 2018 letztmals (absichtlich) einen Joint mit Mari- huana geraucht zu haben (vgl. Anzeigerapport vom 28. Mai 2018, S. 1 unten). Vier- tens fiel der durchgeführte Urin-Drogenschnelltest positiv auf THC aus (vgl. eben- falls Anzeigerapport vom 28. Mai 2018, S. 1 unten). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, während der Fahrt nüchtern gewesen zu sein, so betrifft diese Behaup- tung die Beweiswürdigung. Diese kann er beim Sachgericht (erneut) vorbringen. Der hier einzig zur Beurteilung stehende, für die Zwangsmassnahme erforderliche, hinreichende Tatverdacht fällt deswegen nicht dahin. Die Blut- und Urinentnahme ist ebenfalls verhältnismässig, da sie erstens geeignet ist, die mögliche Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in fahrunfähigem Zustand näher abzuklären. Zweitens ist kein milderes Mittel er- sichtlich. Drittens überwiegt das staatliche Interesse an der Aufklärung einer Straf- tat das private Interesse des Beschwerdeführers, zumal es sich nur um einen leich- ten Grundrechtseingriff – insbesondere in Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 13 Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) – handelt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 10. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Hubschmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4