Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'258.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz von CHF 296.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten)