Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Beiträge jedoch zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Die amtliche Entschädigung wird gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt C.________ festgesetzt, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung auszurichten. Ihm sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.