Weitergehende Untersuchungen zur Hypothese einer Blankettfälschung drängen sich vorliegend nicht auf. 7.6 Angesichts der vorgängig geschilderten Beweislage erweist sich vorliegend, würde eine Anklage erfolgen, ein Freispruch durch ein Sachgericht als deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde deshalb vollumfänglich abzuweisen.