Schliesslich ist festzuhalten, dass die Ergänzungsfrage an den KTD- Sachverständigen, die der Beschwerdeführer in seinem Beweisantrag vom 6. November 2017 beantragte, im Wesentlichen bereits beantwortet wurde. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2017 hält fest, dass es gemäss einer Antwort per E-Mail des KTD-Sachverständigen nicht möglich sei, Angaben über die zeitliche Abfolge der bezeichneten fraglichen Schreibleistungen zu machen. Weitergehende Untersuchungen zur Hypothese einer Blankettfälschung drängen sich vorliegend nicht auf.