Dies würde jedoch nicht für eine Blankettfälschung der Urkunde, sondern für eine Fälschung der Unterschrift sprechen. Diese Hypothese lässt jedoch die Eintragungen der Mobilnummer und der Adresse des Beschwerdeführers ausser Acht, welche der Beschwerdeführer laut dem KTD-Gutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst vorgenommen hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Ergänzungsfrage an den KTD- Sachverständigen, die der Beschwerdeführer in seinem Beweisantrag vom 6. November 2017 beantragte, im Wesentlichen bereits beantwortet wurde.