7 Bestätigung vom 19. Januar 2015 einräumen würde und sich daran erinnern könnte, ein Blankett erstellt zu haben. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschuldigte aufgrund diverser Unterlagen für die Geschäftsübernahme sehr wohl vor dem 19. Januar 2015 Zugang zur Unterschrift des Beschwerdeführers hatte. Dies würde jedoch nicht für eine Blankettfälschung der Urkunde, sondern für eine Fälschung der Unterschrift sprechen.