Auch nach Aussage des Beschwerdeführers hatte dieser den Beschuldigten nur einmal getroffen, nämlich am 19. Januar 2015. Entsprechend wenig wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte vorgängig an ein Blatt gelangt war, auf dem der Beschwerdeführer oben rechts seine Adresse, Mobilnummer und untern rechts seine Unterschrift angebracht gehabt hatte. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, wäre im Falle einer Blankettfälschung zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine teilweise Urheberschaft an der