Offensichtlich sei, dass die Urkunde nicht in einem Zug angefertigt worden sei. Der Beschwerdeführer lässt jedoch ausser Acht, dass diese Anordnung der Angaben genauso gut für den vom Beschuldigten geschilderten Ablauf (nämlich, dass der Beschwerdeführer nachträglich seine Mobilnummer und Adresse ergänzte) herangezogen werden kann. Darüber hinaus spricht eine Reihe von Umständen vorliegend gegen eine Blankettfälschung. Auch nach Aussage des Beschwerdeführers hatte dieser den Beschuldigten nur einmal getroffen, nämlich am 19. Januar 2015.