Wie vorstehend dargelegt, würdigt die Beschwerdekammer dessen Aussagen jedoch als stark widersprüchlich und wenig glaubhaft (vgl. oben Ziff. 7.4). Der Beschwerdeführer versucht in seiner Replik, diese Widersprüche durch einen Verweis auf die Einschätzung des einvernehmenden Polizisten auszublenden. Dieser hielt fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und D.________ insgesamt einen «etwas glaubwürdigeren Eindruck» als jene des Beschuldigten und dessen Frau gemacht hätten (vgl. Anzeigerapport vom 13. Juli 2016, S. 4). Diese allgemeine Einschätzung gründet primär auf dem Eindruck, dass sich die beiden nicht abgesprochen hatten.