Abzuweisen ist ferner auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. Das Beschwerdeverfahren wird in aller Regel schriftlich durchgeführt (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). Es besteht kein Grund, vorliegend davon abzuweichen. Die Beschwerdekammer kann sich anhand der umfangreichen Akten ein ausreichendes Bild von der relevanten Sach- und Rechtslage machen. 7.5.4 Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen von D.________ ausser Acht gelassen habe. Wie vorstehend dargelegt