Der Beschwerdeführer hat die Edition der Akten dieses Verfahrens verlangt. Weder in seiner Beschwerde noch in seiner Replik hat der Beschwerdeführer aber dargelegt, inwiefern sich aus diesen Akten beweisrelevante Erkenntnisse ergeben könnten. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf stützen will, dass die beteiligten Personen im Zivilverfahren die gleichen Positionen vertreten wie in der strafrechtlichen Untersuchung, ist eine solche Edition nicht erforderlich. Entsprechend ist das Editionsbegehren abzulehnen. Abzuweisen ist ferner auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine Parteibefragung durchzuführen.