Selbst wenn für den Beschwerdeführer dafür kein geschäftliches Interesse bestanden hatte, vermag dies die Schlussfolgerungen des KTD-Sachverständigen zur Echtheit der Urkunde nicht umzustossen. Gleiches gilt für die unpräzise Angabe des Forderungsgrundes («geliehenes Geld») auf dem Zahlungsbefehl, mit dem der Beschuldigte eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer einleitete. Dadurch, dass etwa «ausstehende Mieten» ein präzisere Umschreibung gewesen wäre, ergeben sich – entgegen dem Beschwerdeführer – noch keine nicht zu unterdrückenden Zweifel hinsichtlich der Echtheit der Urkunde.